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Justizministerium: Kein Hungerstreik in der Abschiebehafteinrichtung Glückstadt

Inhaftierte verweigerten zwei Mahlzeiten

Die Abschiebehafteinrichtung in Glückstadt. (Archiv: Strandmann)

Glückstadt (jhf) Das Kieler Justizministerium dementiert Gerüchte zu einem Hungerstreik in der Abschiebehafteinrichtung Glückstadt. Die Initiative “Glueckstadt ohne Abschiebehaft” hatte am 9. Juni 2026 bei Facebook einen Aufruf mit der Überschrift “Solidarität mit den 15 Hungerstreikenden im Glückstädter Abschiebeknast” veröffentlicht. “Mit ihrem Widerstand machen sie auf die katastrophalen Haftbedingungen und ihre zermürbende und verzweifelte Situation aufmerksam”, berichten die Verfasser. Diese rufen in demselben Beitrag zu einer Kundgebung am Sonnabend, 13. Juni, vor dem Justizministerium in Kiel auf.

Justizministerium: Alle Untergebrachten nehmen Mahlzeiten wieder in Anspruch

Diese Behörde stellte inzwischen klar, dass zwar elf Inhaftierte am Montag, 8. Juni, das Abendessen verweigert hätten. Am Morgen danach verzichteten sieben Personen auf das bereitgestellte Frühstück. Nach Informationen der Holsteiner Allgemeine lehnten die Inhaftierten die Mahlzeiten ab, nachdem sie Besuch von einer Gruppe von Abschiebungsgegnern erhalten hatten. Das Justizministerium betonte, dass aber am Mittwoch, 10. Juni, sämtliche Untergebrachten die Verpflegung wieder in Anspruch genommen hätten. “Ein Hungerstreik in der Einrichtung durch Untergebrachte besteht nicht. Alle Untergebrachten nehmen derzeit an der Einrichtungsverpflegung teil”, stellte die Behörde in einer Pressemitteilung klar.

Inhaftierte können Einkäufe bestellen

Das Ministerium erläuterte zudem, dass sich die Inhaftierten selbst versorgen können und daher nicht auf das angebotene Essen angewiesen seien. Sie könnten sogenannte Bestelleinkäufe nutzen. Grundsätzlich gehe die Einrichtung bei einem Hungerstreik wie folgt vor: “Wird durch Untergebrachte die Annahme der Kost manifest verweigert, werden diese engmaschig betreut und überwacht sowie regelmäßig dem ärztlichen Dienst vorgestellt und bedarfsgerecht psychologisch betreut. Sollten sich in Fällen einer verweigerten Nahrungsaufnahme Vitalwerte der betroffenen Person verschlechtern, werden weitere Maßnahmen bedarfsgerecht in Betracht gezogen (hierzu zählt auch die Unterbringung in einem externen Krankenhaus).” Jeder Fall werde einzeln betrachtet. Schritte würden abhängig von den Erkenntnissen eingeleitet. Im Übrigen unterstehe die Abschiebungshafteinrichtung zwar dem Justizministerium. Zuständig für Abschiebungen sei aber das Sozialministerium beziehungsweise dessen nachgeordnete Behörden.

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