Schleswig-Holstein (jhf) Das Land Schleswig-Holstein hat den Wolf ins Jagdrecht aufgenommen. Einer entsprechenden Änderung des Landesjagdgesetzes stimmte der Landtag am 12. Dezember zu, teilte das Landwirtschaftsministerium mit.
Neue Sonderregelung
Nach wie vor gilt, dass ein Wolf nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlegt werden darf. Bisher beauftragte das zuständige Ministerium damit einen Jäger, der nicht für das betreffende Revier zuständig war. Neu ist, dass ein Revierjäger den Wolf abschießen darf. "Wir stellen damit sicher, dass bei Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ein Wolf rechtssicher und in den bekannten jagdlichen Strukturen erlegt werden kann", erläuterte Land- und Forstwirtschaftsminister Werner Schwarz.
Abschuss bei schwerer Verletzung erlaubt
Zum anderen ermöglicht das Land den Jägerinnen und Jägern ein schnelleres Handeln beim Umgang mit schwerverletzten Wölfen. Die artenschutzrechtliche Genehmigung zum Abschuss gilt als erteilt, "wenn der Wolf sein natürliches Fluchtverhalten aufgrund einer physischen Schädigung beispielsweise aufgrund eines Unfalls nicht mehr ausüben kann", heißt es in der Pressemitteilung. Mit anderen Worten: Ist der Wolf so stark verletzt, dass er nicht mehr fliehen kann, darf er abgeschossen werden.
Nach wie vor eine "streng geschützte Art"
Minister Schwarz betont, dass sich der Schutzstatus des Wolfes nicht ändere. Für das Tier gelte eine ganzjährige Schonzeit. Es stelle weiterhin eine "streng geschützte Art" nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz dar. "Das Töten eines Wolfes ist somit nur unter Beachtung enggefasster Kriterien möglich", sagt Schwarz. Die Voraussetzungen für den Abschuss seien für jeden Einzelfall zu prüfen.
Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
Das Umweltministerium beschrieb auf Anfrage der Holsteiner am Wochenende zwei mögliche Fälle, die eine Ausnahmegenehmigung begründen könnten: Zum einen Wölfe, die durch ihr untypisches Verhalten eine Bedrohung für Menschen darstellen könnten, zum anderen Wölfe, die mehrmals – mindestens zwei Mal – nachweislich funktionsfähige wolfsabweisende Zäune überwunden haben.
Schwarz betonte, dass die Änderung des Landesjagdgesetzes Halter von Nutztieren nicht entlaste. Diese müssten weiterhin für deren aktiven Schutz sorgen.
Besuch eines Wolfs im Kreis Pinneberg nachgewiesen
In Barmstedt wurden am 6. März 2023 Wolfshaare gefunden. Das Wolfsmonitoring des Landes wies nach, dass sie von dem Wolf HW01 stammen. Seither wurde in den Kreisen Pinneberg und Steinburg kein Exemplar dieser Tierart nachweislich gesichtet.
Gesellschaftsjagd: Nachweis erforderlich
Die Gesetzesänderung führt zu weiteren Neuerungen: Eine strengere Regelung als bisher wurde für Gesellschaftsjagden auf Schalenwild wie Rehe eingeführt. Wer daran teilnehmen will, muss künftig einen Schießübungsnachweis vorlegen. Bei der Jagd auf Haarraubwild, zu dem Waschbären, Füchse und Wölfe gehören, dürfen künftig Nachtsichtvorsätze und -aufsätze verwendet werden. Der Einsatz dieser Hilfsmittel war bisher nur bei der Jagd auf Wildschweine erlaubt. "Wir steigern damit die Effizienz in der Bejagung von invasiven Arten wie Waschbär, Marderhund und Nutria", erläuterte Schwarz.